Hundekontrolle

Mitteilung vom
12. April 2024

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Seit 01.05.2012 ist das neue Hundegesetz (HuG) in Kraft. Nach wie vor sind die Gemeinden für die Hundekontrolle und die Erhebung der Hundetaxe zuständig. Diese ist für jeden in der Gemeinde gehaltenen Hund im Alter von über drei Monaten zu entrichten.

 

Der Regierungsrat hat im Rahmen der Leistungsanalyse die Hundetaxe ab 1. Mai 2016 auf CHF 120 pro Hund festgelegt.

Personen, die einen Hund halten oder für länger als drei Monate übernehmen, gelten als Hundehaltende und müssen gestützt auf § 5 der kantonalen Hundeverordnung (HuV) dies innert 10 Tagen der Wohnsitzgemeinde melden. Neuanmeldungen werden während den üblichen Schalteröffnungszeiten oder schriftlich unter Beilage des Heimtierausweises von der Abteilung Finanzen entgegengenommen (finanzverwaltung@oberwil-lieli.ch / 056 648 42 33). Die Hundetaxen werden jeweils im Mai in Rechnung gestellt.

Seit Januar 2007 gilt für alle Hunde in der Schweiz die Mikrochip-Pflicht gemäss Art. 16 Tierseuchenverordnung (TSV). Damit verbunden ist die obligatorische Registrierung der Hundedaten (durch den Tierarzt) auf der zentralen Datenbank AMICUS (www.amicus.ch). Sofern Sie das erste Mal einen Hund besitzen, sind Sie durch die Gemeinde (Abteilung Finanzen) als Hundehalter/-in im AMICUS zu erfassen.

Alle Mutationen (Namens-, Halter-, Adressänderung, Tod des Hundes) sind der Gemeinde innert 10 Tagen zu melden. 

Mit dem Gesetz, welches per 01.05.2012 in Kraft getreten ist, werden die Hundehalterinnen und Hundehalter vermehrt in die Pflicht genommen. So sind Hunderassen, welche als „Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial“ eingestuft werden, bewilligungspflichtig. Obligatorisch ist auch die Aufnahme von Kot in Siedlungs- und Landwirtschaftsgebieten, sowie entlang von Strassen und Wegen. Eine Missachtung dieser Pflicht kann mit einer Ordnungsbusse von CHF 100 belegt werden.

 

Seit 1. März 2024 sind Herdengebrauchshunde (Schäferhunde, Koppelgebrauchshunde, Treibhunde) auf direktzahlungsberechtigten Landwirtschaftsbetrieben taxbefreit. Um in diesem Fall von der Hundesteuer befreit zu werden, müssen Hundehaltende der Gemeinde den Nachweis von Direktzahlungen an den Betrieb sowie einer erfolgreich abgeschlossenen Arbeitsprüfung beim Schweizerischen Verein für die Ausbildung von Herdengebrauchshunden (Swiss Sheep Dog Society) oder bei der landwirtschaftlichen Beratungszentrale Agridea einreichen.

 

Bei Fragen steht Ihnen die Abteilung Finanzen gerne zur Verfügung. 

Adresse

Dorfstrasse 52
8966 Oberwil-Lieli