Elternschaftsbeihilfe

Nach dem neuen Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, welches seit dem 1. Januar 2003 in Kraft ist, ermöglicht die Elternschaftsbeihilfe wirtschaftlich schwachen Eltern bzw. Elternteilen, ihr Kind in den ersten 6 Monaten nach der Geburt persönlich zu betreuen. Sie verhindert Bedürftigkeit. Mit der Geburt eines Kindes entsteht ein Anspruch auf Elternschaftsbeihilfe,

  • sofern ein Elternteil sich zur Hauptsache der Betreuung des Kindes widmet
  • der betreuende Elternteil seit mindestens 1 Jahr vor der Geburt und während der Bezugsdauer im Kanton Aargau wohnt
  • bestimmte Einkommens- und Vermögenslimiten gemäss Steuerveranlagung nicht überschritten werden.Zuständig für die Elternschaftsbeihilfe ist die Wohngemeinde des anspruchsberechtigten Elternteils.

Zuständig für die Elternschaftsbeihilfe ist die Wohngemeinde des anspruchsberechtigten Elternteils.