Heirat

In der Schweiz werden Ehen ausschliesslich auf dem Zivilstandsamt geschlossen. Religiöse Trauungen und Zeremonien sind freiwillig. Sie dürfen erst nach der Ziviltrauung stattfinden. Richten Sie Fragen zu religiösen Trauungen bitte an die zuständige Religionsgemeinschaft.

Vorbereitung der Eheschliessung

Die administrative Vorbereitung der Trauung wird Vorbereitungsverfahren genannt. Das Brautpaar wendet sich persönlich und gemeinsam nach vorheriger Terminabsprache an das Zivilstandsamt des Wohnortes der Braut oder des Bräutigams und stellt das Gesuch um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens für die Eheschliessung.

Schweizerinnen und Schweizer bringen folgende Dokumente mit:
  • Personenstandsausweis, nicht älter als 6 Monate (erhältlich beim Zivilstandsamt der Heimatgemeinde)
  • Aktuelle Wohnsitzbescheinigung (erhältlich bei der Einwohnerkontrolle des Wohnorts)
  • Pass oder Identitätskarte

Das Mündigkeitsalter für Mann und Frau beträgt 18 Jahre. Entmündigte Personen bedürfen einer schriftlichen Einwilligungserklärung ihres gesetzlichen Vertreters.

Die für ausländische Verlobte erforderlichen Dokumente sind je nach Heimatstaat verschieden. Deren Beschaffung nimmt oft längere Zeit in Anspruch. Wenden Sie sich frühzeitig an das Zivilstandsamt Ihres Wohnortes, damit man Ihnen eine Liste mit den erforderlichen Dokumenten zustellen kann. Alle Dokumente dürfen nicht über 6 Monate alt sein. Urkunden, die nicht in Deutsch, Französisch oder Italienisch abgefasst sind, bedürfen einer beglaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache.

Brautleute, mit denen keine gute Verständigung in Deutsch möglich ist, müssen zur Eheanmeldung eine übersetzende Person mitbringen.

Das Zivilstandsamt prüft, ob die Verlobten die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ehe erfüllen und ob der Trauung kein rechtliches Hindernis entgegensteht. Ausländische Dokumente müssen unter Umständen noch im Heimatstaat überprüft werden, was das Vorbereitungsverfahren verlängern kann und mit höheren Kosten verbunden ist. Nach der abgeschlossenen Prüfung kann der Trautermin festgelegt werden.

Über die Namensführung nach der Trauung können sich die Verlobten beraten lassen, wenn sie das Eheversprechen auf dem Zivilstandsamt anmelden.

Trauungsermächtigung, Trauungsort

Die Verlobten müssen sich nach Abschluss des Vorbereitungsverfahrens innert 3 Monaten trauen lassen, da das abgeschlossene Vorbereitungsverfahren seine Gültigkeit nach Ablauf dieser Frist verliert. Die Eheschliessung kann, muss aber nicht am Wohnort von Braut oder Bräutigam stattfinden. Wünschen die Verlobten auf einem anderen schweizerischen Zivilstandsamt getraut zu werden, so stellt dasjenige Zivilstandsamt, welches das Vorbereitungsverfahren geleitet hat, den Verlobten eine Trauungsermächtigung aus. Mit dieser kann die Trauung auf dem gewünschten Zivilstandsamt vereinbart werden.

Trauung

Zur Trauung haben die Brautleute zwei handlungsfähige (mündige und urteilsfähige) Zeuginnen oder Zeugen mitzubringen. Ist eine sprachliche Verständigung mit dem Zivilstandsbeamten nicht möglich, müssen die Brautleute eine übersetzende Person beauftragen.

Familienbüchlein

Das Ehepaar erhält nach der Ziviltrauung das Familienbüchlein und einen Eheschein. Das Familienbüchlein dient im Verkehr mit Verwaltungsbehörden als Ausweis über den Bestand der Familie. Der Eheschein ist für die religiöse Eheschliessungszeremonie erforderlich.

Gebühren
Bürgerrecht

Die Heirat hat keinen Einfluss auf Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechtes. Ausländerinnen oder Ausländer erhalten die schweizerische Staatsbürgerschaft nicht automatisch durch die Heirat mit schweizerischen Staatsangehörigen. Ebenso wenig verlieren Schweizerinnen und Schweizer das Schweizer Bürgerrecht durch die Heirat mit einem ausländischen Staatsangehörigen. Hingegen erwirbt die Schweizerin durch die Eheschliessung das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des schweizerischen Ehemannes, ohne die Bürgerrechte zu verlieren, die sie als ledig gehabt hat. Nach Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Tod des Ehemannes behält die Schweizerin das durch die Heirat erworbene Kantons- und Gemeindebürgerrecht. Sie verliert es jedoch bei einer Wiederverheiratung mit einem Schweizer.

Ehevertrag, Güterrecht

Mit dem Ja-Wort vor dem Zivilstandsbeamten wird die Ehe geschlossen. Damit unterstehen die Ehegatten dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Bei Auflösung der Ehe behalten die Ehegatten ihr eingebrachtes Gut sowie die Erbschaften und Schenkungen, die sie während der Ehe (Eigengut) erhalten haben. Das während der Dauer der Ehe erwirtschaftete Vermögen (Errungenschaft) wird hälftig geteilt. Der Güterstand kann mit einem Ehevertrag vor einem Notar geändert werden. Es gibt die beiden ausserordentlichen Güterstände der Gütergemeinschaft und der Gütertrennung.

Was unternimmt das Zivilstandsamt nach der Trauung?

Das Zivilstandsamt des Trauungsortes trägt jede Trauung im Eheregister ein und meldet sie dem Zivilstandsamt des Wohnorts für die Einwohnerkontrolle sowie des Heimatorts zur Eintragung im Familienregister.

Für Fragen und Auskünfte wenden Sie sich direkt an das Regionale Zivilstandsamt in Bremgarten.
Das Ehepaar erhält nach der Ziviltrauung das Familienbüchlein und einen Eheschein. Das Familienbüchlein dient im Verkehr mit Verwaltungsbehörden als Ausweis über den Bestand der Familie. Der Eheschein ist für die religiöse Eheschliessungszeremonie erforderlich.

Zusätzliche Kosten entstehen, wenn ausländischen Dokumente zu prüfen sind, die Familiennamensführung nach der Trauung gemäss Heimatrecht zu beurkunden ist, der Zivilstandsbeamte die Trauung ausserhalb der Bürozeiten durchführen oder irgendwelche zusätzlichen Dienstleistungen erbringen muss.

Regionale Zivilstandsamt Bremgarten, Rathausplatz 1, 5620 Bremgarten, Tel. 056 648 74 91