Zahlungsschwierigkeiten Steuern, Stundungs- und Ratengesuche
§ 229 StG

1 Die Bezugsorgane können bei Vorliegen besonderer Verhältnisse fällige Steuern, Zinsen, Bussen und Kosten vorübergehend stunden oder Ratenzahlungen bewilligen.

2 Auch für die Zeit der Stundung oder Ratenzahlung werden die Zinsen geschuldet.

3 Zahlungserleichterungen können von einer angemessenen Sicherheitsleistung oder von Teilzahlungen abhängig gemacht werden.

4 Zahlungserleichterung werden widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen oder wenn die Bedingungen, an die sie geknüpft sind, nicht erfüllt werden.

§ 83 StGV

1 Eine Stundung kann insbesondere gewährt werden, wenn die steuerpflichtige Person in vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten geraten ist. 

2 Eine Stundung darf in der Regel nicht länger als ein Jahr bewilligt werden.